Artikel 17 Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
Stellt die Erfindung einen Gegenstand dar, der keine Recherche ermöglicht, stellt die Internationale Recherchenbehörde dies fest. Ergibt die Bewertung der Beschreibung, der Ansprüche und der Zeichnungen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine Recherche nicht gegeben sind, stellt die Recherchenbehörde dies fest. Ein internationaler Recherchenbericht wird nicht erstellt.
Artikel 17 PCT
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